ZULASSUNGSHINWEISE

FOLIA TEC AutoglasFolie ist an hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe in Verbindung mit einem 2. Außenspiegel zulässig. Dabei darf ein Verklemmen mit der Gummidichtung des Scheibenrahmens nicht erfolgen. Die auf der Folie aufgebrachte ABG-Zulassungsnummer (ABG: Allgemeine Bauartgenehmigung) muss nach der Montage an jedem folienbeschichteten Fenster mindestens einmal lesbar sein. Jeder FOLIA TEC Folien-Packung liegen Montagehilfsmittel und eine ABG-Zulassungsbescheinigung bei. Diese ist als Nachweis im Fahrzeug mitzuführen. Eine TÜV-Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Für Bereiche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: Bitte beachten Sie die landesspezifischen Zulassungsbedingungen.

Verwendung an vorderen Seitenscheiben (Scheiben die für die Durchsicht des Fahrers von Bedeutung sind)
Für die BRD (Bereich der StVZO) gilt als rechtliche Grundlage die ECE-Regelung 43 (ECE Anhang 3 Punkt 9.1.4.1).

Zulässig, wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine Lichtdurchlässigkeit von mind. 70% (Fahrzeugscheibe incl. Autoglasfolie) nicht unterschritten wird.
Eine Einzelüberprüfung für jedes Fahrzeug ist erforderlich (TÜV Abnahme nach § 21 StVZO- vorausgesetzt, dass die TÜV Stelle zertifizierte Lichtmessgeräte hat. Anmerkung: bisher hat keine Prüfstelle entsprechende Messgeräte, die gem. ECE R 43 Regelung im geforderten Messtoleranzbereich Glasscheiben in "Einbaulage" am Fahrzeug messen können).

Zur Information: KFZ-serienmäßige Wärmeschutz-(Grün)verglasungen weisen bereits eine Lichtdurchlässigkeit (ohne Autoglasfolie) von 72-75% auf. D.h. getönte Folien sind generell in einer Verwendung auszuschließen. Es sind ausschließlich klare, farblose Folien (Sicherheitsfolien) anwendbar.

Zusätzlich sind weitere spezielle und kostenintensive Prüfungen (siehe Punkt 1.1) erforderlich.
- Anhang 3 der ECE Regelung 43 (Bestrahlungsbeständigkeit, Bewitterung, Erhöhte Temperatur)
- Anhang 5 der ECE Regelung 43 (Bruchstruktur, Kugelfallprüfung, Lichtdurchlässigkeit)
- Anhang 9 der ECE Regelung 43 (Abriebprüfung, Feuchtigkeitsbeständigkeit, Temperaturwechselbeständigkeit, Brennverhalten, Chemikalienbeständigkeit)
- T.A. Nr. 29 Abschnitt 3.8 des Entwurfes zur Erweiterung (Verhalten bei stoßartigem Auftreffen stumpfer und massiger Körper, Reflexionsgrad, Brennverhalten, Bruchstruktur)
- Optische Eigenschaften (in Anlehnung an T.A. Nr. 29 Abschnitt 3.6.8.3)


Eine KFZ-Windschutzscheibe muss mindestens eine Lichtdurchlässigkeit von 75% haben.

 

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